ܒܝܬ ܩܘܣܛܢBethkustan Verein e.V   
 

Satzung Bethkustan Verein e.V.

PRÄAMBEL
Die Gründer dieses Vereines sind syrisch orthodoxe Christen, die aus dem Dorf Bethkustan
stammen.  Das christliche Dorf wird nur noch von wenigen Familien bewohnt.
Nachfolgend wird das Nebendorf Derqube zugehörig zum Dorf Bethkustan gleichberechtigt angesehen.
Zahlreiche Klösterruinen, Denkmäler, Kirchen, Schriftstücke und anderer Kulturgüter, die in diesem Gebiet noch vorhanden sind, sind Zeitzeugen einer Jahrhunderten, ja Jahrtausenden alten christlichen Kultur in diesem Gebiet.
Im Bewusstsein vor Gott und der eigenen Geschichte,
von dem Willen beseelt,
die christliche Kultur in diesem Gebiet zu erhalten,
mit dem Ziel die Entwicklung des Dorfes in jeder Hinsicht zu unterstützen und den
Zusammenhalt aller Bewohner des Dorfes und außerhalb des Dorfes zu stärken
wird der Verein am 18.05.2003 gegründet.


§ 1 Vereinsname und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen “Bethkustan Verein e.V. und ist im zuständigen Vereinsregister eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist in Heilbronn


§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur, der Erziehung und Volksbildung, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, des Sports, der Heimatpflege und Heimatkunde, der Denkmalpflege,
die Förderung der Religion und der Förderung der Ortsverschönerung insbesondere im Dorf
„Bethkustan“.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Pflege und Erhaltung unserer aramäischen Muttersprache, damit Kinder und Jugendliche diese Sprache lesen und schreiben können. Dafür sollen geeignete Räume geschaffen werden. Außerdem soll die Zusammenarbeit unter den Jugendlichen gefördert und aktiviert werden.
b) Die seelische sowie die finanzielle Unterstützung aller verbliebenen Qusnoye (Einwohner von Bethkustan & Derqube) richtet sich nach dem Leitmotiv tätiger christlicher Nächstenliebe; dabei werden bei Ihrer Unterstützung keine Vorbehalte bezüglich Abstammung, Verwandtschaftsgrad angebracht. Die Hilfsbedürftigkeit (§ 53 Nr. 1 und 2 AO) des von uns betreuten Personenkreis wird geprüft. Entsprechende Aufzeichnungen werden darüber gefertigt.
c) Förderung und Umsetzung von Veranstaltung, die dem gegenseitigen Austausch dienen durch Informations- und Integrationsveranstaltungen mit anderen deutsch-suryoye Vereinen.
d) Förderung von Sport durch das Ausrichten von Jugend-Turnieren.
e) Unterstützung der Kirche Mor Elio (erbaut 343 n. Chr; eine der ältesten Kirchen in der Osttürkei) und der Friedhofsanlage im Dorf Bethkustan.


§  3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2004.


§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedskarte.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung
b) durch schriftliche Austrittserklärung gerichtet an ein Vorstandsmitglied, die jedoch nur zum Schluss eines Kalendermonats zulässig ist
c) durch Ausschluss aus dem Verein
d) durch Streichung aus der Mitgliederliste
(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht des Widerspruchs innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
(5) Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit sechs Monatsbeiträgen in Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.


§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
3. der Aufsichtsrat


§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem 1.Kassierer, dem 1.Schriftführer. Ein erweiterter Vorstand kann aus zusätzlichen 5 Personen bestehen, die durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens 2 Vorstandsmitglieder vertreten.
(2) Der Vorstand ist berechtigt im Namen aller Mitglieder Willenserklärungen aller Art im Rahmen seiner satzungsmäßigen Befugnisse abzugeben, an die, die Vereinsmitglieder gebunden sind.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt unentgeltlich und ehrenamtlich aus. Sie erhalten von dem Verein lediglich ihre Auslagen, die jeweils durch entsprechende Belege nachzuweisen sind.


§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens 2 mal jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachem Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder, einzuberufen.
(2) Mit der Ladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung
c) Wahl des Vorstands
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
f) Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
g) Wahl des Aufsichtsrates
(4) Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Vereinsmitglieder.
(5) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ¼  der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe, dies fordern.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
(7) Eine Anschlussversammlung kann am gleichen Tag stattfinden; sogar in unmittelbarem Anschluss an die nicht beschlussfähige Versammlung. Es wird schon in der Einladung zur ersten Versammlung darauf hingewiesen, dass bei Beschlussunfähigkeit eine zweite Versammlung im Anschluss am selben Tag mit denselben Tagesordnungspunkten stattfinden wird.


§ 9 Mitgliedsbeiträge
Die Einkünfte des Vereins bestehen aus den jährlichen Mitgliedsbeiträgen und freiwilligen Zuwendungen.
Die Mitgliedsbeträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Dieser Beitrag wird jährlich einmal eingezogen. Die Mitglieder sollen Kontoeinzugsermächtigungen erteilen. Zeitpunkt des Lasteneinzugsverfahrens ist das 1. Quartal des Beitritts. Die durch Rücklastschriften entstehenden Unkosten werden an das Mitglied weitergereicht. Die Höhe des Beitrages entspricht dem Betrag auf der Beitrittserklärung. Eine Rückerstattung bezahlter Mitgliedsbeiträge erfolgt in der Regel nicht.
Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist auch in vollem Umfang zu zahlen, wenn die Mitgliedschaft während des Jahres beginnt oder endet.


§ 10  Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für religiöse Zwecke.


§ 11 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, höchstens sieben stimmberechtigten Vereinsmitgliedern.
(2) Der Aufsichtsrat wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtszeit dauert 2 Jahre. Die Wahl des Aufsichtsrates erfolgt zeitgleich mit den Wahlen des Vorstandes.
(3) Das einzelne Aufsichtsratsmitglied kann sich nicht durch eine andere Person vertreten lassen.
(4) Zu den Aufgaben des Aufsichtsrates gehört die Unterstützung und Beratung des Vorstandes. Er kontrolliert die Tätigkeit des Vorstandes, insbesondere durch:
a) Genehmigung Überwachung der Einhaltung der Satzung,
b) Entscheidung über Beschwerden die gegen den Vorstand erhoben werden
(5) Aufgaben des Vorstandes können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden.
(6) Dem Aufsichtsrat obliegt die Überwachung der wirtschaftlichen, rechtlichen und organisatori-schen Tätigkeiten des Vorstands. Zu diesem Zweck kann der Aufsichtsrat die Bücher und Schriften des Vereins einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder des Aufsichtsrats beauftragen.
(7) Der Aufsichtsrat überwacht die Mitgliederhauptversammlung


§ 12 Gerichtsstand
Der Verein hat seinen Gerichtsstand am Sitz des Vereines.

Stand 2022

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